Namen des Kindes; Erklärung
Jedes Kind, dessen Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, führt einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Die Vornamensgebung steht den oder dem Sorgeberechtigten zu. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die Personensorge allein zusteht, unter Umständen neu bestimmt werden.
Die nachfolgenden Angaben gelten für die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht. Für die Namensführung nach ausländischem Recht gelten die namensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.
Beschreibung
Vornamen
Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen ihres Kindes. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann dieser den Vornamen alleine wählen.
Sie können den Vornamen selbst festlegen. Allerdings sind folgende Bezeichnungen nicht erlaubt:
· Namen, die keine Vornamen sind, wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder beleidigende Begriffe.
· Namen, die dem Wohl des Kindes schaden könnten.
Familienname (Geburtsname)
Bei der Wahl des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) sollten Sie als Eltern Folgendes beachten:
Je nach Ihrem Familienstand und Sorgerechtsstatus zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes müssen Sie möglicherweise eine Namenserklärung abgeben:
· Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
· Wenn Sie verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes wählen. Dies kann der Familienname der Mutter, der Familienname des Vaters oder ein Doppelname aus beiden Familiennamen sein. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Gleiches gilt, wenn Sie nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben.
· Wenn Sie nicht verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch den Familiennamen des anderen Elternteils geben oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen, wenn der andere Elternteil zustimmt.
Informationen zum Vornamen
Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muss gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Vier Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.
Bei Zweifeln über die Eintragsfähigkeit eines Vornamens können Sie gerne beim Standesamt anfragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache bietet Hilfestellung: www.gfds.de
Informationen zum Familiennamen
Die Familiennamensgebung ist abhängig von der familienrechtlichen Zusammenstellung:
Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen
Das Kind erhält diesen Ehenamen zum Geburtsnamen.
Die Eltern sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen
Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll.
Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.
Die Mutter ist nicht verheiratet
Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
- Wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen müssen beim Standesamt erfolgen.
- Wenn eine Vaterschaftsanerkennung und eine vorgeburtliche Sorgeerklärung vorliegen: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.
- Wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Eltern nach der Geburt die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten: Die Eltern können innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des erstgeborenen Kindes neu bestimmen. Die hierzu erforderlichen Erklärungen müssen beim Standesamt erfolgen. Besteht bereits für ein weiteres Kind der gleichen Eltern gemeinsames Sorgerecht, führt das Geschwisterkind kraft Gesetzes den gleichen Familiennamen. Eine Namensneubestimmung ist in diesem Fall nicht möglich.
Für Informationen über die nachträgliche Namensänderung eines minderjährigen Kindes klicken Sie bitte hier.
Verfahrensablauf
Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Teilen Sie der Geburtseinrichtung die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes mit. Diese Einrichtung leitet die Informationen dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben.
Einige Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl ein Notar als auch das Standesamt übernehmen. Dafür müssen die Personen, die die Erklärung abgeben, persönlich bei der beglaubigenden Stelle erscheinen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.
Hinweise
Der Name eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Sie können aber beim Standesamt erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll:
- nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
- nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die den Namen erteilt.
Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.
Fristen
Vorname
Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen..
Familienname (Geburtsname)
Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.
Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.
Kosten
Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.